Was ist ein Sicherheitseinbehalt und wie kann man diesen ablösen?
Nach § 232 BGB gilt u.a. die Hinterlegung von Geld als Sicherheitsleistung; und auch die Bürgschaft wird genannt. Dieses findet sich grundsätzlich auch in § 650m BGB wieder. Allerdings betont die Vorschrift in Absatz 2 als bevorzugte Sicherheitsleistung den Einbehalt von zu erbringenden Abschlagszahlungen (Sicherheitseinbehalt), die nach Absatz 3 aber auch durch das Stellen einer Bürgschaft oder Garantie eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers (Kautionsversicherers) erbracht werden kann (auch als „Häuslebauer“-Bürgschaft bezeichnet).
Beim gewerblichen Bau hingegen werden regelmäßig sog. VOB-Verträge geschlossen. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, also standardisierte Vertragsbedingungen (im Maschinenbau ist das die im Wesentlichen inhaltsgleiche Verdingungsordnung für Leistungen – VOL). So benennt § 17 VOB/Teil B als mögliche Sicherheitsleistung ausdrücklich den Einbehalt oder die Hinterlegung von Geld sowie die Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers (Kautionsversicherers).
Wie dem Absatz 6 dieser Bestimmung zu entnehmen ist, darf der Auftraggeber die Sicherheit von den vereinbarten Zahlungen an den Auftragnehmer in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes einbehalten, muss den Auftragnehmer über die Höhe des einbehaltenen Betrags informieren und diesen Betrag innerhalb einer Frist von wenigen Tagen auf ein Sperrkonto einzahlen, Auch über die Einzahlung ist der Auftragnehmer zu informieren. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, kann er seinen Anspruch auf Sicherheitsleistung gänzlich verlieren.
Der Nachteil des Sicherheitseinbehaltes – wie auch der kaum praktizierten Hinterlegung von Geld durch den Auftragnehmer – ist natürlich der insoweit fehlende Liquiditätszufluss für den vereinbarten Sicherungszeitraum (bei Mängelansprüchen mindestens 2 Jahre) beim Auftragnehmer.
Deshalb wird die Sicherheitsleistung meistens durch Stellen einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines tauglichen – d.h. solventen – Bürgen erbracht. Denn die zu zahlende Prämie/Provision für die Bürgschaft ist um ein Vielfaches niedriger als die dem Auftragnehmer für den Sicherungszeitraum durch den Sicherheitseinbehalt fehlende Vergütung für erbrachte Leistungen.