Die Möglichkeit kann schnell Realität werden: Die Ware ist vertragsgemäß geliefert worden, doch der Kunde zahlt nach Ablauf des Zahlungsziels überraschend nicht. Eigentlich eine klare Sache, denn jedes umsichtige Unternehmen hat in seinen Lieferbedingungen auch einen Eigentumsvorbehalt verankert. Grundsätzlich reicht dafür ein einfacher Satz aus: „Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers.“
Doch Vorsicht! So einfach ist es meistens nicht – und deshalb häufig Thema für unerquickliche Auseinandersetzungen. Die Rechtsprechung ist sowieso verwirrend, von einheitlichem und klarem Recht keine Spur. Und was ist, wenn die Ware bereits verarbeitet und vielleicht auch nur teilweise weiterverkauft wurde? Wo bleibt der Eigentumsvorbehalt bei schnell verderblichen Gütern? Welche Bedeutung hat eine Abwehrklausel des Käufers, was passiert bei der Finanzierung mit einem Umkehrwechsel und wie muss der Lieferant schließlich im schlimmsten Fall reagieren, nämlich wenn sein Kunde Insolvenz anmeldet?
Gegen alle diese Fälle kann man sich wappnen. Mit einem erweiterten Eigentumsvorbehalt, speziellen Klauseln im Vertrag und Unterlagen, die eine genaue Identifizierung der Ware auch nach Wochen noch möglich machen. Selbst bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden lassen sich so noch die schlimmsten Verluste vermeiden.
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