Darum geht es in diesem Artikel:
Weitere Themen:
• Rechnungen und AGB
• Mahnungen und Inkasso
• Bonitätsprüfung
• Liquidität
• Risikomanagement
• Schutz vor Forderungsausfall
Die Zahlungserinnerung – oft genügt sie schon.
Ein wichtiger Punkt gleich vorweg: Eine freundliche, persönliche Erinnerung an den offenen Rechnungsbetrag ist immer dann die richtige Wahl, wenn die bislang gute Kundenbeziehung nicht durch ein Mahnverfahren beeinträchtigt werden soll. Manchmal liegen völlig harmlose Ursachen vor, z. B. eine verloren gegangene Rechnung auf dem Postweg. Oder der Kunde hat vorübergehende Zahlungsprobleme und wünscht einen Zahlungsaufschub. Solche Themen lassen sich gut in einem Gespräch klären und es findet sich meist schnell eine Lösung.
Persönliche Kontaktaufnahmen führen zu keinem Ergebnis? Oder Sie haben das Gefühl, dass eine schriftliche Form bei Ihrem Kunden nötig ist? Dann ist es Zeit für eine freundlich formulierte Zahlungserinnerung. Sie wird ca. 10 bis 14 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist verschickt und setzt eine weitere Zahlungsfrist von ca. 5 bis 10 Tagen. Weisen Sie einfach auf den offenen Betrag hin und geben Sie an, dass es sich sicher „um ein Versehen handelt“. In vielen Fällen erreichen Sie damit schon Ihr Ziel einer Zahlung.
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Die 2. Mahnung – letzte Chance vor weiteren Kosten
Die 3. Mahnung – jetzt wird´s ernst!
Auch die dritte Zahlungsfrist ist ohne Geldeingang verstrichen? Spätestens jetzt sollten Sie dem Kunden in einem dritten Mahnschreiben den Verzugsschaden in Rechnung stellen: Fügen Sie dafür einfach eine entsprechende Kostenaufstellung bei, die neben dem offenen Rechnungsbetrag die Mahngebühren und die Verzugszinsen auf den offenen Rechnungsbetrag enthält. Setzen Sie eine weitere, kurz gehaltene Zahlungsfrist und betonen Sie, dass Sie – sollte weiterhin nicht gezahlt werden – ein gerichtliches Mahnverfahren anstreben werden. Auch der Hinweis, dass dadurch weitere Kosten für den säumigen Zahler entstehen, darf nicht fehlen. Noch ein Tipp: Versenden Sie diese dritte und letzte Mahnung unbedingt als Einschreiben!
Spätestens jetzt sollte Ihrem Kunden klar sein, dass Sie nicht gewillt sind, auf Ihr Geld zu verzichten. Sie haben ihm innerhalb von drei Mahnstufen genügend Chancen zur Zahlung gegeben. Nun geht es nur noch darum, dass Sie Ihr Geld bekommen. Haben Sie nicht bereits nach Ablauf der Zahlungsfrist aus der Rechnung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet, sollten Sie spätestens jetzt diese Möglichkeit wahrnehmen.
Das gerichtliche Mahnverfahren – vom Mahnbescheid zum Vollstreckungsbescheid.
Dann geht es weiter! Erfolgt innerhalb der Frist kein Widerspruch, können Sie einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen, der dem Schuldner vom Gericht oder Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Nach weiteren 14 Tagen Einspruchsfrist wird dieser Bescheid rechtskräftig und bei Ihrem säumigen Zahler wird eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme vollzogen! Offener Rechnungsbetrag, Kosten des Mahnverfahrens, Verzugszinsen – alles wird eingetrieben. Ein insgesamt unerfreulicher Vorgang findet sein faires Ende: Sie bekommen Ihr Geld! Sie möchten sich gegen das Risiko absichern, dass bei Ihrem Kunden nichts zu holen ist? Dann ist eine Warenkreditversicherung (WKV) sicher interessant für Sie. Hier erfahren Sie mehr darüber.
Übrigens: Für ein gerichtliches Mahnverfahren benötigen Sie grundsätzlich keine anwaltliche Hilfe. Nur für den Fall, dass der Schuldner Widerspruch einlegt, müssen Sie sich zum Beispiel dann einen Anwalt zulegen, wenn die Rechtssache aufgrund der Höhe der Forderung nicht mehr in den sachlichen Zuständigkeitsbereich eines Amtsgerichts, sondern eines Landgerichts fällt. Aber auch diese Kosten muss der Schuldner am Ende tragen, wenn Ihre Forderungen berechtigt sind.
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